Das Erscheinungsbild und die konkrete Anbringung von technischen Anlagen sind nämlich weitgehend durch ihre Funktion vorgegeben. Dimensionierungen und konkrete Installationsorte von notwendigen Anlagen dürfen nicht aus rein gestalterisch oder einordnungsmässig motivierten Gründen verweigert werden, wenn gestalterisch womöglich bessere Lösungen aus technisch-funktionellen bzw. rechtlichen Gründen nicht – oder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand – realisierbar sind.