8.3 Bauästhetische Anforderungen gelten grundsätzlich auch mit Bezug auf die Gestaltung und Einordnung von Ausstattungen und technischen Ausrüstungen aller Art (§§ 3 f. ABV), sei es, dass sie freistehen, sei es, dass sie an oder auf einem Gebäude angebracht werden. Die diesbezügliche Prüfung ist jedoch stets unter Berücksichtigung der technisch-funktionellen Notwendigkeit der betreffenden Elemente und der diese Elemente gegebenenfalls gebietenden bzw. näher umschreibenden Vorschriften (etwa umweltschutzrechtliche Normen) vorzunehmen. Das Erscheinungsbild und die konkrete Anbringung von technischen Anlagen sind nämlich weitgehend durch ihre Funktion vorgegeben.