4. Seinem Wortlaut nach verweigert der angefochtene Beschluss sämtlichen Lüftungs-, Klima- und Technikaufbauten die nachträgliche Baubewilligung. Begründet wird dies damit, dass die Anordnung auf dem Flachdach lediglich aus der inneren Funktion der verschiedenen Nutzungseinheiten heraus erfolgt sei und keinem gestalterischen Anspruch oder Prinzip folge. Dementsprechend seien die Auslässe und Kanäle sehr prominent auf dem Dach angeordnet und erfüllten nicht die gemäss § 238 Abs. 2 PBG geforderte Rücksichtnahme. (…)