{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-04-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0041-2015_2015-04-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0041_2015_977.pdf", "Checksum": "1ae082066e57dd4d74fdd3efef5159cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0041/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.04.2015 BRGE I Nr. 0041/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.04.2015 BRGE I Nr. 0041/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.04.2015 BRGE I Nr. 0041/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltung und Einordnung. Technische Aufbauten (Lüftungs-, Klima- und weitere technische Anlagen) auf inventarisiertem Gebäude in der Kernzone."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:59", "Checksum": "492333126dc8ad981f9a1688731f7aa4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 24.04.2015 BRGE I Nr. 0041/2015\nRegeste:\nGestaltung und Einordnung. Technische Aufbauten (Lüftungs-, Klima- und weitere technische Anlagen) auf inventarisiertem Gebäude in der Kernzone.\n\n Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die flussseitige Westfassade die\neigentliche Schaufassade des Gebäudes ist. Das Gebäude sollte bei seiner\nErstellung in vollkommen einheitlicher Wirkung als imposanter Brückenkopf\nüber dem Flussufer in Erscheinung treten. Der damalige Bauherr legte grossen\nWert auf Qualitätsarbeit, welche sich in der Gestaltung der Fassaden und der\nMaterialwahl bis heute widerspiegelt.\n\nDie zwei Bögen und die Schalldämpfer sind zumindest bei aufmerksamer\nBetrachtung der Westfassade von einem Standort an der K.-Strasse aus gut zu\nerkennen. Insofern führen sie in der Tat zu einer gewissen Beeinträchtigung\ndieser Fassade sowie zu einer Verschlechterung der Ablesbarkeit des\nTechnikgeschosses. Von einem geradezu ernüchternden Resultat kann aber\nkeine Rede sein. Die Wirkung der Westfassade als Brückenkopf und\nSchaufassade beruht doch ganz wesentlich auf dem Kubus der ersten vier\nStockwerke und dem darüber thronenden Attikageschoss, welche Geschosse\nallesamt – und mit Recht – unbeeinträchtigt bleiben. (…) Die Lüftungskanäle\nhingegen sind Teil der unbestrittenermassen notwendigen Belüftungsanlagen\ndes Casinos und des Restaurants. Die Schalldämpfer sind aus lärmschutzrechtlichen Gründen zwingend. Die technische Notwendigkeit der Lüftungskanäle, der Bögen und der Schalldämpfer wurde von der Vorinstanz weder in\nden Rechtschriften noch anlässlich des Augenscheins je auch nur ansatzweise\nin Frage gestellt (im Übrigen ist auch ganz grundsätzlich nicht anzunehmen,\ndass eine - regelmässig wirtschaftlich denkende - Bauherrschaft irgendwelche\nnicht zwingend notwendigen Ausrüstungen erstellt). Der Rundgang durch das\ngesamte Technikgeschoss anlässlich des Augenscheins zeigte sodann auf,\ndass das Technikgeschoss bereits randvoll mit technischen Anlagen und\nApparaturen aller Art ist. Es ist deshalb offenkundig ausgeschlossen, die vor\ndem Technikgeschoss verlaufenden Lüftungskanäle samt Bögen sowie die\nSchalldämpfer in das Technikgeschoss hinein zu verlagern. Damit bleibt\nletztlich doch nur der von der Rekurrentin gewählte Standort vor dem Technikgeschoss respektive auf dem Attikageschoss. Dementsprechend kann nur –\naber immerhin – gefordert werden, dass die Gestaltung dieser Ausrüstungen so\nweit wie möglich optimiert wird.\n\nExakt dies wurde umgesetzt. Die Lüftungskanäle verlaufen so nahe wie\nmöglich am Technikgeschoss, indem sie bündig an dieses anschliessen. Ihre\nDimensionierungen und Querschnittsflächen sind offenkundig auf die von § 29\nAbs. 4 BBV I geforderten maximalen Luftgeschwindigkeiten in Lüftungsanlagen\nzurückzuführen. Die Bögen der Lüftungskanäle gewährleisten die Anschlüsse\nan die zugehörigen Apparaturen im Innern des Technikgeschosses und können\ndeshalb an keinem anderen Ort angebracht werden. Nur mit einer gebogenen\nFührung der Lüftungskanäle kann der ca. 30 cm hohe Sockel des Technikgeschosses überwunden werden. Der eher dunkle, olivgrüne Anstrich\nsämtlicher Ausrüstungen ist auf die Fassaden- und Rollladenfarben der Westfassade abgestimmt und bewirkt maximale Unauffälligkeit.\n\nInsgesamt wurden die gestalterischen Möglichkeiten in Bezug auf die\ntechnisch notwendigen Ausrüstungen ausgeschöpft. Die - geringfügige - Beeinträchtigung der Ablesbarkeit des Technikgeschosses und der Fernwirkung der\ngesamten Westfassade ist unter diesen Umständen hinzunehmen. Eine\n- 4-\n\nBauverweigerung aus rein gestalterischen Motiven ist gemäss dem vorstehend\nErwähnten unzulässig. Damit ist die Bauverweigerung auch in Bezug auf die\nAusrüstungen der Gruppe 2 aufzuheben.\n\n9.4 Die dritte Gruppe umfasst die Aufbauten auf dem Technikgeschoss. Es\nhandelt sich um Klima- und Abluftanlagen, welche eine Höhe von grundsätzlich\n1,4 m aufweisen. Ein Element ist 1,5 m, eines 1,9 m und ein weiteres 2,1 m\nhoch. Die Aufbauten auf dem Technikgeschoss sind gezwungener- und unbestrittenermassen von verschiedenen Standorten sowie aus der Ferne sichtbar.\n\nAuch in Bezug auf die Aufbauten auf dem Technikgeschoss ist zunächst\nfestzuhalten, dass deren technische Notwendigkeit von der Vorinstanz nie in\nFrage gestellt wurde. Die Abluft muss über das Dach geführt werden; die\nMindestkaminhöhe von 1,5 m über Flachdach bezüglich der Abluftanlagen des\nCasinos, der Küche des Restaurants und der Kantine ist vorgegeben. Die\nKonstruktion der weiteren Aufbauten entspricht - was ebenfalls unbestritten\ngeblieben ist - dem Stand der Technik gemäss der für Lüftungs- und Klimaanlagen grundlegenden Norm SIA 382/1. Die konkreten Anbringungsorte der\nAufbauten auf dem Technikgeschoss sind weitestgehend durch die vorbestehenden, aus dem Innern des Technikgeschosses herführenden Luftauslässe\nbestimmt. Ein Verschieben der Abluftanlagen in das Technikgeschoss hinein\nentfällt schon deswegen, weil dieses bereits ausgefüllt ist. Zudem ist die Abluft\nüber Dach abzuführen und damit, jedenfalls dem Grundsatz nach, auch über\ndem Dach des Technikgeschosses. Unter diesen Umständen kann auch in\nBezug auf die Aufbauten auf dem Technikgeschoss letztlich nur - aber\nimmerhin - gefordert werden, dass ihre Gestaltung so weit wie möglich optimiert\nwird. Dem wird vorliegend (anders als bei den Ausrüstungen der Gruppe 2 auf\ndem Attikageschoss) gerade durch den Verzicht auf einen Farbanstrich der\nAluminiumaufbauten Genüge getan. So wird nämlich aus Sicht eines\nBetrachters am Boden eine grösstmögliche Übereinstimmung mit der Farbe des\nHimmels gewährleistet. Insgesamt ist die Bauverweigerung auch in Bezug auf\ndie Ausrüstungen der Gruppe 3 aufzuheben.\n"}