{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2015-04-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0041-2015_2015-04-24.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0041_2015_977.pdf", "Checksum": "1ae082066e57dd4d74fdd3efef5159cd"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0041/2015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 24.04.2015 BRGE I Nr. 0041/2015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 24.04.2015 BRGE I Nr. 0041/2015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 24.04.2015 BRGE I Nr. 0041/2015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gestaltung und Einordnung. 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Die Liegenschaft liegt in der\nKernzone K. mit Profilerhaltungslinie und ist der Lärm-Empfindlichkeitsstufe III\nzugeordnet. Sie ist überdies im Inventar der kommunalen Schutzobjekte\nverzeichnet. (…)\n\n4. Seinem Wortlaut nach verweigert der angefochtene Beschluss\nsämtlichen Lüftungs-, Klima- und Technikaufbauten die nachträgliche Baubewilligung. Begründet wird dies damit, dass die Anordnung auf dem Flachdach\nlediglich aus der inneren Funktion der verschiedenen Nutzungseinheiten heraus\nerfolgt sei und keinem gestalterischen Anspruch oder Prinzip folge. Dementsprechend seien die Auslässe und Kanäle sehr prominent auf dem Dach\nangeordnet und erfüllten nicht die gemäss § 238 Abs. 2 PBG geforderte\nRücksichtnahme. (…)\n\n8.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für\nsich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen\nUmgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine\nbefriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für\nMaterialien und Farben.\n\nDiese Vorschrift enthält eine Grundanforderung an Bauten, Anlagen und\nUmschwung. Verlangt wird sowohl eine gewisse Qualität der Gestaltung in sich\nals auch der Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung. Dabei\nerfasst die Norm über den Wortlaut ihres Randtitels («Gestaltung») hinaus nicht\nnur die Gestaltungselemente wie beispielsweise die Dach- oder die Fassadengestaltung, sondern auch ortsbauliche Aspekte wie etwa die Stellung der\nBaukörper, soweit jene nicht durch speziellere Bauvorschriften geregelt sind.\nDie Frage, ob eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird, ist gestützt auf\nobjektive, nachvollziehbare Kriterien zu beantworten. Blosses Empfinden\nrechtfertigt keinen Eingriff in das Eigentum.\n\nNach § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes\nbesondere Rücksicht zu nehmen. In der Nachbarschaft von Schutzobjekten\nbzw. bei Änderungen an solchen ist demnach mehr als eine bloss befriedigende\nGesamtwirkung zu verlangen. Was als Objekt des Natur- und Heimatschutzes\n- 2-\n\nzu betrachten ist, ergibt sich aus der Aufzählung in § 203 Abs. 1 PBG. Eine\nförmliche Unterschutzstellung wird für die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG\nnicht vorausgesetzt. Vielmehr genügt es, dass sich die Schutzwürdigkeit aus\nder Aufnahme des Objektes in ein Inventar im Sinne von § 203 Abs. 2 PBG\nergibt. (…)\n\n8.3 Bauästhetische Anforderungen gelten grundsätzlich auch mit Bezug\nauf die Gestaltung und Einordnung von Ausstattungen und technischen\nAusrüstungen aller Art (§§ 3 f. ABV), sei es, dass sie freistehen, sei es, dass sie\nan oder auf einem Gebäude angebracht werden. Die diesbezügliche Prüfung ist\njedoch stets unter Berücksichtigung der technisch-funktionellen Notwendigkeit\nder betreffenden Elemente und der diese Elemente gegebenenfalls\ngebietenden bzw. näher umschreibenden Vorschriften (etwa umweltschutzrechtliche Normen) vorzunehmen. Das Erscheinungsbild und die konkrete\nAnbringung von technischen Anlagen sind nämlich weitgehend durch ihre\nFunktion vorgegeben. Dimensionierungen und konkrete Installationsorte von\nnotwendigen Anlagen dürfen nicht aus rein gestalterisch oder einordnungsmässig motivierten Gründen verweigert werden, wenn gestalterisch womöglich\nbessere Lösungen aus technisch-funktionellen bzw. rechtlichen Gründen nicht –\noder zumindest nicht mit vernünftigem Aufwand – realisierbar sind. Diesfalls\nkann nur verlangt werden, die bezüglich Ort, Dimensionierung und Beschaffenheit feststehende Anlage in gestalterischen Details (insbesondere in Bezug auf\ndie Farbgebung und eine mögliche Kaschierung) soweit wie möglich zu optimieren.\n\n9.1 Die Anlagen auf dem Gebäude lassen sich nach dem Ort ihrer\nAnbringung der Übersichtlichkeit halber in drei Gruppen unterteilen.\n\n9.2 Die erste Gruppe umfasst diejenigen Ausrüstungen, welche auf der\nöstlichen, zur G.-Allee hin gerichteten Seite auf dem Attikageschoss (vor dem\nbestehenden Technikgeschoss) installiert wurden. Es handelt sich hierbei im\nWesentlichen um Lüftungskanäle aus Aluminium von zwischen 80 cm und\nmaximal 1,33 m Höhe.\n\nAnlässlich des Augenscheins waren sich die Parteien einig, dass es bei\nden Ausrüstungen gemäss der Gruppe 1 in einordnungsmässiger Hinsicht\nbereits im Grundsatz - das heisst, ohne Berufung auf ihre funktionelle Notwendigkeit - nichts zu beanstanden gebe. (…) Die Bauverweigerung ist deshalb\nbezüglich der Ausrüstungen der Gruppe 1 aufzuheben.\n\n9.3 Die zweite Gruppe bilden die Ausrüstungen auf dem Attikageschoss\nauf der westlichen, zum Fluss hin gerichteten Seite des Gebäudes. Dabei\nhandelt es sich um Lüftungskanäle mit zwei Bögen sowie zwei Schalldämpfer\nmit Wetterschutzgittern vor den Fenstern des Technikgeschosses. Hinzu kommt\nauf etwa der Hälfte der Länge des Technikgeschosses ein Rohr mit einem\nDurchmesser von ca. 30 cm, welches unmittelbar unter dem kleinen Vordach\ndes Technikgeschosses verläuft. Die Lüftungskanäle ragen grundsätzlich 70 cm\nüber die Dachfläche des Attikageschosses hinaus; gegen die S.-Strasse hin\nsind es 85 cm. Die zwei Bögen sind 1,3 m hoch. Die Schalldämpfer reichen bis\nexakt unter das kleine Vordach des Technikgeschosses.\n- 3-\n\n"}