a BewG bewilligungsfrei erworben werden können, als Erwerb von Grundstücken gilt) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG erweist sich daher als sachgerecht, um die Gesetzeslücke zu schliessen. Die Änderung des Zwecks einer Gesellschaft, welche sich neu als Wohnimmobiliengesellschaft qualifiziert, kommt dem Erwerb von Grundstücken damit gleich. Demgemäss ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen.