will, enthält, so erweist es sich als offensichtlich unvollständig und daher ergänzungswürdig. Die Aufzählung in Art. 1 Abs. 1 BewV ist beispielhaft und daher nicht abschliessend. Eine analoge Anwendung von Art. 1 Abs. 1 lit. a BewV (wonach die Beteiligung an der Gründung und, sofern der Erwerber damit seine Stellung verstärkt, an der Kapitalerhöhung von juristischen Personen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist [Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG], die nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG bewilligungsfrei erworben werden können, als Erwerb von Grundstücken gilt) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit.