Es ist klar und offensichtlich, dass das mit der vorliegend zu beurteilenden Standortentwicklung angestrebte Ziel – eine Person im Ausland ist mit 20 Prozent des Gesellschaftskapitals an einer schweizerischen Wohnimmobilien- Gesellschaft beteiligt und profitiert in finanzieller Hinsicht dank der Ausgestaltung ihrer Anteile als Vorzugspartizipationsscheine überproportional – den Zielen und Werten des Bewilligungsgesetzes widerspricht. Wenn das Bewilligungsgesetz keine Regelung für den Vorgang der Zweckänderung einer bestehenden Gesellschaft, in die eine Person im Ausland investiert ist, hin zur Gesellschaft, welche bewilligungspflichtige Grundstücke erwerben und halten