Es ist klar und offensichtlich, dass das mit der vorliegend zu beurteilenden Standortentwicklung angestrebte Ziel – eine Person im Ausland ist mit 20 Prozent des Gesellschaftskapitals an einer schweizerischen Wohnimmobilien- Gesellschaft beteiligt und profitiert in finanzieller Hinsicht dank der Ausgestaltung ihrer Anteile als Vorzugspartizipationsscheine überproportional – den Zielen und Werten des Bewilligungsgesetzes widerspricht.