8.4.3 Das Ziel des Bewilligungsgesetzes ist die Verhinderung der Überfremdung des einheimischen Bodens (Art. 1 BewG). Dies soll erreicht werden, indem der direkte Grunderwerb durch Personen im Ausland (mit einigen Ausnahmen) der Bewilligungspflicht unterstellt wird und Bewilligungstatbestände sehr einschränkend formuliert sind. Weiter wird der Erwerb von Anteilen an juristischen Personen, welche Grundstücke halten, und damit der indirekte Immobilienerwerb eingeschränkt. Damit soll nicht zuletzt ausländische Spekulation mit einheimischem Boden verhindert werden.