Dass der notwendige Erwerbsvorgang weder im Verkauf der Aktien an die M. noch in der Abspaltung der B. (die sich dannzumal unzweifelhaft als Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft qualifiziert) liegen kann, ist offensichtlich und unbestritten. Am ehesten könnte – wie dies die Vorinstanz auch getan hat – in der formellen Zweckänderung hin zur Wohnimmobiliengesellschaft ein Erwerbsvorgang erblickt werden, was jedoch weder Gesetz noch Verordnung so festhalten.