Gemäss lit. b der genannten Verordnungsbestimmung gilt die Übernahme eines Grundstückes, das nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG ohne Bewilligung erworben werden kann, zusammen mit einem Vermögen oder Geschäft (Art. 181 des Obligationenrecht [OR]) oder durch Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach Fusionsgesetz (FusG), sofern sich dadurch die Rechte des Erwerbers an diesem Grundstück vermehren, ebenfalls als Erwerb von Grundstücken.