8.4.1 Damit die Bewilligungspflicht nach Bewilligungsgesetz zur Anwendung kommt, muss schliesslich ein Erwerbsvorgang gegeben sein. Dies kann zum einen der Kauf eines Grundstücks sein. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung zum Bewilligungsgesetz (BewV) bestimmt sodann, dass die Beteiligung an der Gründung und, sofern der Erwerber damit seine Stellung verstärkt, an der Kapitalerhöhung von juristischen Personen, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist (Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG), die nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG ohne Bewilligung erworben werden können, auch als Erwerb von Grundstücken gelten. Gemäss lit.