Insgesamt ist der Begriff «Anteil» in Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG so auszulegen, dass jeder Erwerb einer Beteiligung – unabhängig von der Verbindung mit einem Stimmrecht – an einer Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von Immobilien, welche nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG bewilligungsfrei erworben werden können, bewilligungspflichtig im Sinne des Bewilligungsgesetzes ist.