Einzig die Möglichkeit der Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Wohnimmobiliengesellschaft, wenn sich dadurch die Stellung der Person im Ausland nicht verstärkt (Art. 1 Abs. 1 lit. a BewV), stützt die rekurrentische Position, setzt sie doch voraus, dass eine Person im Ausland in eine juristische Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, die nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG ohne Bewilligung erworben werden können, investiert sein kann.