Der Gesetzgeber wollte explizit für börsenkotierte Gesellschaften eine Erleichterung schaffen, sie sollten anders behandelt werden. Auch die unterschiedliche Behandlung von ausländischen Investitionen in Gesellschaften, die nebenbei Immobilien halten, ist gerechtfertigt, soll doch die Eigenkapitalbeschaffung nicht generell erschwert werden. Einzig die Möglichkeit der Teilnahme an einer Kapitalerhöhung einer Wohnimmobiliengesellschaft, wenn sich dadurch die Stellung der Person im Ausland nicht verstärkt (Art. 1 Abs. 1 lit.