Die von der Rekurrentin genannten Beispiele, bei welchen die Eigenkapitalbeteiligung an Immobiliengesellschaften erlaubt sind, sind zwar zutreffend, jedoch als Ausnahmen von der Regel, dass Personen im Ausland keine Anteile an Gesellschaften, deren Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, erwerben dürfen, konzipiert. So ist der Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften nur dann erlaubt, wenn die Anteile an der Börse gehandelt werden, was vorliegend gerade nicht der Fall ist. Der Gesetzgeber wollte explizit für börsenkotierte Gesellschaften eine Erleichterung schaffen, sie sollten anders behandelt werden.