BewG nicht in entsprechender Weise angepasst wurde, spricht für sich. Der Gesetzgeber wollte hier den Erwerb jeder Beteiligung (bzw. jeden Anteils) der Bewilligungspflicht unterstellen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist diesbezüglich die Frage der ausländischen Beherrschung nicht relevant. Auch der Erwerb einer einzelnen Aktie führt schliesslich in den seltensten Fällen zu einer beherrschenden Stellung, ist jedoch gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG bewilligungspflichtig.