Wie die Rekurrentin zu Recht ausführt, wurde im Rahmen der Revision des Bewilligungsgesetzes im Jahr 2004 das in Art. 6 Abs. 2 lit. a BewG genannte Partizipationsscheinkapital gestrichen. Diese Bestimmung behandelt die Frage, wann die Beherrschung einer juristischen Person durch eine Person im Ausland zu vermuten sei. Bei dieser Frage spielt die rein finanzielle Beteiligung naturgemäss eine untergeordnete Rolle, und die Streichung des Partizipationskapitals war folglich sachgerecht. Dass Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG nicht in entsprechender Weise angepasst wurde, spricht für sich.