Der Begriff «Anteil» in Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist umfassend zu verstehen. Man muss ihn nicht in seiner aktienrechtlichen Bedeutung verstehen, um zu diesem Schluss zu kommen. Ganz allgemein meint «Anteil» eine Beteiligung an etwas, was sowohl finanzieller Natur sein als auch in Mitbestimmung bestehen kann. Auch die teleologische Auslegung der Gesetzesbestimmung führt zu keinem anderen Schluss: Ziel des Bewilligungsgesetzes war und ist der Schutz des heimischen Bodens vor - 5-