Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb eines Grundstückes, das als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikationsoder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebs oder eines freien Berufes dient (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG). Anteile an solchen juristischen Personen gelten mit anderen Worten als Grundstücke im Sinne des Bewilligungsgesetzes.