8.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG gilt der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, als Erwerb eines Grundstückes, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb eines Grundstückes, das als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikationsoder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebs oder eines freien Berufes dient (Art. 2 Abs. 2 lit.