Sie verwies dabei zum einen auf ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz. Es sei zudem klar, dass unter «Anteil» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG sowohl Aktien als auch Partizipationsscheine zu verstehen seien. Der Gesetzgeber habe jegliche Beteiligung ausländischer Personen an nicht börsenkotierten Wohnimmobiliengesellschaften der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz unterstellt. Die Frage der ausländischen Beherrschung stelle sich nicht. Die Vorinstanz sieht in der Zweckänderung von einer Betriebsstätte- Immobiliengesellschaft in eine Wohnimmobiliengesellschaft den Erwerb eines Grundstücks. Die Zweckänderung komme einer Gründung gleich, weshalb Art. 1 Abs. 1 lit.