7. Im Weiteren stellt die Rekurrentin den Antrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug des Aktienkaufvertrags keiner Bewilligungspflicht gemäss dem Bewilligungsgesetz unterliege und dass die Rekurrentin insbesondere auch dann mittels Partizipationsscheinen in die B. investiert bleiben dürfe, wenn diese als Wohnimmobiliengesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. e BewG qualifiziere. Die Vorinstanz hatte den Antrag bezüglich der Feststellung der Nichtbewilligungspflicht der rekurrentischen Beteiligung in Form von Partizipationsscheinen an einer Wohnimmobiliengesellschaft abgewiesen. Sie verwies dabei zum einen auf ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz.