Demgemäss ist Dispositiv-Ziffer 1.c des angefochtenen Beschlusses in teilweiser Gutheissung des Rekurses wie folgt neu zu formulieren: «Es wird festgestellt, dass die B. als Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft zu qualifizieren ist, solange sie ihren statutarischen und tatsächlichen Zweck nicht ändert.» - 4-