6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die tatsächliche Zweckänderung erst nach Änderung der Sonderbauvorschriften möglich sein wird und eine Änderung des statutarischen Zwecks vorher nicht angezeigt ist. Allein die baupolizeiliche Möglichkeit der Wohnnutzung auf dem streitbetroffenen Areal qualifiziert die B. nicht als Wohnimmobiliengesellschaft. Die Erwähnung der Änderung der Sonderbauvorschriften ist in diesem Zusammenhang daher bedeutungslos. Die kumulative Aufzählung von statutarischem und tatsächlichem Zweck im Dispositiv des angefochtenen Beschlusses ist hingegen sachgerecht. (…).