Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass eine solche Faustregel dann sinnvoll ist, wenn sich aus dem statutarischen Zweck einer juristischen Person nicht ergibt, ob es sich um eine Wohn- oder Betriebsstätte- Immobiliengesellschaft handelt. Um solche unklare Situationen zu vermeiden, hat die Vorinstanz zudem zu Recht darauf bestanden, dass bei einer in Bezug auf das Bewilligungsgesetz wegen ihrer ausländischen Beherrschung allenfalls relevanten Gesellschaft der Gesellschaftszweck im Zeitpunkt der Gründung der B. eng definiert wird.