4 Abs. 1 lit. d BewG löste der Erwerb eines Anteils an einer juristischen Person erst dann eine Bewilligungspflicht aus, wenn im Rahmen der Gesamtaktiven die Grundstücke in der Schweiz nach ihrem tatsächlichen Wert mehr als einen Drittel dieser Aktiven ausmachten. Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Erwerb eines Gesellschaftsanteils durch eine Person im Ausland unproblematisch, wenn die bewilligungspflichtigen Grundstücke einer Gesellschaft (deren statutarischer Zweck nicht der Erwerb von gemäss Bewilligungsgesetz bewilligungspflichtigen Grundstücken ist) weniger als 20 Prozent der gesamten Aktiven ausmachen.