bisher als Betriebsstätten an die R. vermieteten Grundstücken Wohnbauten zu erstellen, hat die Vorinstanz zu Recht auf den Zeitpunkt der Änderung der Statuten abgestellt, in welchem die B. nicht mehr als Betriebsstätte- Immobiliengesellschaft qualifiziert und der Erwerb eines ihrer Anteile demnach im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG bewilligungspflichtig ist.