Gemäss Gründungsstatuten der B. soll sich ihr Zweck auf den Erwerb, die Verwaltung und Veräusserung von Betriebsstätten-Liegenschaften beschränken. Die Änderung des statutarischen Zwecks der B. hin zu Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Wohnimmobilien müsste demnach unmittelbar vor dem Wechsel der Nutzung der Grundstücke bzw. mit der Aufgabe der Betriebsstättennutzung erfolgen. Da vorausgesetzt werden darf, dass sich die Organe der B. regelkonform verhalten werden, wird der Zeitpunkt der Änderung des statutarischen Zwecks der B. ungefähr mit der Änderung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit zusammenfallen.