6.2 Unter dem Gesellschaftszweck versteht man eine über unbestimmte Angaben deutlich hinausgehende Umschreibung des vorgesehenen Tätigkeitsfeldes der Gesellschaft. Der statutarische Zweck hat eine positive und eine negative Wirkung. Positiv verpflichtet er die Leistungsorgane auf eine Verfolgung der in das Tätigkeitsfeld fallenden Geschäftsaktivitäten als selbständige Wirtschaftseinheit. Negativ setzt er eine äusserste Schranke für die Vertretungsmacht der Organe (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4. A., 2009, Rz. 474 f.). Handlungen ausserhalb des statutarisch definierten Zweckes sind nicht mehr von der Vertretungsmacht der Organe gedeckt.