In allen anderen Fällen – sei es, dass das Land unbebaut oder mit Wohnbauten überstellt ist und bleiben soll – unterliegt der Erwerb der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz. Mit anderen Worten qualifizieren sich die streitbetroffenen Grundstücke nur so lange als Betriebsstätten-Grundstücke, als sie auch tatsächlich gewerblich genutzt werden und die Absicht besteht, dies auch weiterhin zu tun. Zumindest so lange ist die B. als Betriebsstätte- Immobiliengesellschaft zu qualifizieren, und es ist mit Bezug auf das Bewilligungsgesetz nicht von Bedeutung, welcher Art und welchen Umfangs die Beteiligung der Rekurrentin an der R. bzw. der B. ist.