Zunächst ist festzuhalten, dass die Befreiung von der Bewilligungspflicht für Betriebsstätten-Grundstücke die Ausnahme von der Regel darstellt. Nur wenn und solange ein Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG überbaut und genutzt wird, kann es bewilligungsfrei erworben werden. In allen anderen Fällen – sei es, dass das Land unbebaut oder mit Wohnbauten überstellt ist und bleiben soll – unterliegt der Erwerb der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz.