4 Abs. 1 lit. e BewG gilt der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, als Erwerb eines Grundstückes, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Obwohl Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG keine Einschränkung bezüglich der Nutzweise der von der juristischen Person gehaltenen Grundstücke macht, ist klar, dass nur solche Grundstücke gemeint sind, die nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG bewilligungsfrei erworben werden können.