5. Die Rekurrentin beantragt zunächst die Abänderung des vorinstanzlichen Beschlusses insofern, als dort festgestellt wurde, dass die B. als Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft zu qualifizieren ist, solange die Sonderbauvorschriften für die Grundstücke der B. nicht rechtskräftig geändert werden und die B. ihren statutarischen und tatsächlichen Zweck nicht ändert. Sie möchte stattdessen festgestellt haben, dass die B. als Betriebsstätte- Immobiliengesellschaft zu qualifizieren ist, solange der Verkehrswert der Wohnanteile weniger als 20 Prozent des Gesamtverkehrswerts der Grundstücke ausmacht. (…) - 2-