BRGE I Nr. 0039/2014 vom 4. April 2014 in BEZ 2014 Nr. 37 Der Bezirksrat stellte in seinem Beschluss unter anderem fest, dass die B. als Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft zu qualifizieren sei, solange die Sonderbauvorschriften für die Grundstücke der B. nicht rechtskräftig geändert worden seien und die B. ihren statutarischen und tatsächlichen Zweck nicht ändere. Ferner wurde der Antrag abgewiesen, für die Beteiligung der Gesuchstellerin an einer Wohnimmobiliengesellschaft mittels Partizipationsscheinen sei die Nichtbewilligungspflicht festzustellen. Aus den Erwägungen: