{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-04-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0039-2014_2014-04-04.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0039_2014_726.pdf", "Checksum": "a4105984878e48a5ddad2c18c60db298"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0039/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Kriterien für die Annahme der Zweckänderung einer Immobiliengesellschaft. Bewilligungspflichtigkeit von Beteiligung mittels Partizipationsscheinen. Füllung einer Gesetzeslücke betreffend den Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken. | Für die Annahme bzw. den Zeitpunkt der Änderung des Zwecks von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist die Änderung des tatsächlichen und statutarischen Zwecks ausschlaggebend. Die baupolizeiliche Zulassung von Wohnnutzung (i.c. auf Grund von einer in Aussicht stehenden, Wohnnutzung erlaubenden Änderung von Sonderbauvorschriften) ist demgegenüber unerheblich (E. 5. und 6.). Die Beteiligung mittels Partizipationsscheinen an einer Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist bewilligungspflichtig (E. 7. und 8.1). Die Zweckänderung einer bestehenden Gesellschaft, in die eine Person im Ausland investiert ist, von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, kommt dem Erwerb von Grundstücken durch die Person im Ausland gleich (Füllung einer Gesetzeslücke; E. 8.4)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:53", "Checksum": "7d86573e528ede1756aa6ab41679b3d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014\nRegeste:\nGrundstückserwerb durch Personen im Ausland. Kriterien für die Annahme der Zweckänderung einer Immobiliengesellschaft. Bewilligungspflichtigkeit von Beteiligung mittels Partizipationsscheinen. Füllung einer Gesetzeslücke betreffend den Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken. | Für die Annahme bzw. den Zeitpunkt der Änderung des Zwecks von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist die Änderung des tatsächlichen und statutarischen Zwecks ausschlaggebend. Die baupolizeiliche Zulassung von Wohnnutzung (i.c. auf Grund von einer in Aussicht stehenden, Wohnnutzung erlaubenden Änderung von Sonderbauvorschriften) ist demgegenüber unerheblich (E. 5. und 6.). Die Beteiligung mittels Partizipationsscheinen an einer Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist bewilligungspflichtig (E. 7. und 8.1). Die Zweckänderung einer bestehenden Gesellschaft, in die eine Person im Ausland investiert ist, von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, kommt dem Erwerb von Grundstücken durch die Person im Ausland gleich (Füllung einer Gesetzeslücke; E. 8.4).\n\nDemgemäss ist der Rekurs diesbezüglich abzuweisen.\n"}