{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-04-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0039-2014_2014-04-04.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0039_2014_726.pdf", "Checksum": "a4105984878e48a5ddad2c18c60db298"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0039/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Kriterien für die Annahme der Zweckänderung einer Immobiliengesellschaft. Bewilligungspflichtigkeit von Beteiligung mittels Partizipationsscheinen. Füllung einer Gesetzeslücke betreffend den Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken. | Für die Annahme bzw. den Zeitpunkt der Änderung des Zwecks von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist die Änderung des tatsächlichen und statutarischen Zwecks ausschlaggebend. Die baupolizeiliche Zulassung von Wohnnutzung (i.c. auf Grund von einer in Aussicht stehenden, Wohnnutzung erlaubenden Änderung von Sonderbauvorschriften) ist demgegenüber unerheblich (E. 5. und 6.). Die Beteiligung mittels Partizipationsscheinen an einer Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist bewilligungspflichtig (E. 7. und 8.1). Die Zweckänderung einer bestehenden Gesellschaft, in die eine Person im Ausland investiert ist, von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, kommt dem Erwerb von Grundstücken durch die Person im Ausland gleich (Füllung einer Gesetzeslücke; E. 8.4)."}], "ScrapyJob": "446973/69/1779", "Zeit UTC": "18.07.2025 23:06:53", "Checksum": "7d86573e528ede1756aa6ab41679b3d6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014\nRegeste:\nGrundstückserwerb durch Personen im Ausland. Kriterien für die Annahme der Zweckänderung einer Immobiliengesellschaft. Bewilligungspflichtigkeit von Beteiligung mittels Partizipationsscheinen. Füllung einer Gesetzeslücke betreffend den Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken. | Für die Annahme bzw. den Zeitpunkt der Änderung des Zwecks von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist die Änderung des tatsächlichen und statutarischen Zwecks ausschlaggebend. Die baupolizeiliche Zulassung von Wohnnutzung (i.c. auf Grund von einer in Aussicht stehenden, Wohnnutzung erlaubenden Änderung von Sonderbauvorschriften) ist demgegenüber unerheblich (E. 5. und 6.). Die Beteiligung mittels Partizipationsscheinen an einer Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist bewilligungspflichtig (E. 7. und 8.1). Die Zweckänderung einer bestehenden Gesellschaft, in die eine Person im Ausland investiert ist, von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, kommt dem Erwerb von Grundstücken durch die Person im Ausland gleich (Füllung einer Gesetzeslücke; E. 8.4).\n\n 7. Im Weiteren stellt die Rekurrentin den Antrag, es sei festzustellen, dass\nder Vollzug des Aktienkaufvertrags keiner Bewilligungspflicht gemäss dem\nBewilligungsgesetz unterliege und dass die Rekurrentin insbesondere auch\ndann mittels Partizipationsscheinen in die B. investiert bleiben dürfe, wenn\ndiese als Wohnimmobiliengesellschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. e BewG\nqualifiziere. Die Vorinstanz hatte den Antrag bezüglich der Feststellung der\nNichtbewilligungspflicht der rekurrentischen Beteiligung in Form von\nPartizipationsscheinen an einer Wohnimmobiliengesellschaft abgewiesen. Sie\nverwies dabei zum einen auf ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz. Es sei\nzudem klar, dass unter «Anteil» im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG sowohl\nAktien als auch Partizipationsscheine zu verstehen seien. Der Gesetzgeber\nhabe jegliche Beteiligung ausländischer Personen an nicht börsenkotierten\nWohnimmobiliengesellschaften der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz unterstellt. Die Frage der ausländischen Beherrschung stelle sich nicht.\nDie Vorinstanz sieht in der Zweckänderung von einer Betriebsstätte-\nImmobiliengesellschaft in eine Wohnimmobiliengesellschaft den Erwerb eines\nGrundstücks. Die Zweckänderung komme einer Gründung gleich, weshalb Art.\n1 Abs. 1 lit. a BewV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG analog\nanzuwenden seien, und daher ein bewilligungspflichtiger Vorgang vorliege. (…)\n\n8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 BewG bedürfen Personen im Ausland für den\nErwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen\nBehörde. Damit besteht die Bewilligungspflicht gemäss dem Bewilligungsgesetz, wenn erstens der Erwerber eine Person im Ausland im Sinne von Art. 5\nf. BewG bzw. Art. 2 BewV ist, zweitens ein Erwerbsvorgang im Sinne von Art. 4\nBewG bzw. Art. 1 BewV vorliegt und drittens der Gegenstand des in Frage\nstehenden Rechtsgeschäftes ein Grundstück im Sinne von Art. 2 und 4 BewG\nist.\n\n8.2 Die Rekurrentin ist aufgrund ihres Sitzes im Ausland zweifelsohne und\nunbestrittenermassen eine Person im Ausland gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b BewG.\n\n8.3 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG gilt der Erwerb des Eigentums oder\nder Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren\ntatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, als Erwerb eines\nGrundstückes, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse\nin der Schweiz kotiert sind. Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb eines\nGrundstückes, das als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikationsoder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines\nHandwerksbetriebs oder eines freien Berufes dient (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG).\nAnteile an solchen juristischen Personen gelten mit anderen Worten als\nGrundstücke im Sinne des Bewilligungsgesetzes.\n\nDer Begriff «Anteil» in Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist umfassend zu\nverstehen. Man muss ihn nicht in seiner aktienrechtlichen Bedeutung\nverstehen, um zu diesem Schluss zu kommen. Ganz allgemein meint «Anteil»\neine Beteiligung an etwas, was sowohl finanzieller Natur sein als auch in\nMitbestimmung bestehen kann. Auch die teleologische Auslegung der\nGesetzesbestimmung führt zu keinem anderen Schluss: Ziel des\nBewilligungsgesetzes war und ist der Schutz des heimischen Bodens vor\n- 5-\n\nÜberfremdung (vgl. Art. 1 BewG). Nicht zuletzt sollte die Spekulation mit\nschweizerischen Grundstücken durch Personen im Ausland eingeschränkt\nwerden. Dass diese auch allein durch finanzielle Beteiligung geschehen kann,\nist offensichtlich.\n\n"}