{"Signatur": "ZH_BRK_001", "Spider": "ZH_Baurekurs", "Datum": "2014-04-04", "PDF": {"Datei": "ZH_Baurekurs/ZH_BRK_001_BRGE-I-Nr--0039-2014_2014-04-04.pdf", "URL": "https://www.baurekursgericht-zh.ch/media/BRGE_I_0039_2014_726.pdf", "Checksum": "a4105984878e48a5ddad2c18c60db298"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BRGE I Nr. 0039/2014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht 04.04.2014 BRGE I Nr. 0039/2014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Baurekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Baurekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grundstückserwerb durch Personen im Ausland. Kriterien für die Annahme der Zweckänderung einer Immobiliengesellschaft. Bewilligungspflichtigkeit von Beteiligung mittels Partizipationsscheinen. Füllung einer Gesetzeslücke betreffend den Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken. | Für die Annahme bzw. den Zeitpunkt der Änderung des Zwecks von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist die Änderung des tatsächlichen und statutarischen Zwecks ausschlaggebend. Die baupolizeiliche Zulassung von Wohnnutzung (i.c. auf Grund von einer in Aussicht stehenden, Wohnnutzung erlaubenden Änderung von Sonderbauvorschriften) ist demgegenüber unerheblich (E. 5. und 6.). Die Beteiligung mittels Partizipationsscheinen an einer Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist bewilligungspflichtig (E. 7. und 8.1). 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Füllung einer Gesetzeslücke betreffend den Tatbestand des Erwerbs von Grundstücken. | Für die Annahme bzw. den Zeitpunkt der Änderung des Zwecks von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist die Änderung des tatsächlichen und statutarischen Zwecks ausschlaggebend. Die baupolizeiliche Zulassung von Wohnnutzung (i.c. auf Grund von einer in Aussicht stehenden, Wohnnutzung erlaubenden Änderung von Sonderbauvorschriften) ist demgegenüber unerheblich (E. 5. und 6.). Die Beteiligung mittels Partizipationsscheinen an einer Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, ist bewilligungspflichtig (E. 7. und 8.1). Die Zweckänderung einer bestehenden Gesellschaft, in die eine Person im Ausland investiert ist, von einer Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft in eine Gesellschaft, deren Zweck der Erwerb und das Halten von nicht bewilligungsfrei erwerbbaren Immobilien ist, kommt dem Erwerb von Grundstücken durch die Person im Ausland gleich (Füllung einer Gesetzeslücke; E. 8.4).\n\nBRGE I Nr. 0039/2014 vom 4. April 2014 in BEZ 2014 Nr. 37\n\nDer Bezirksrat stellte in seinem Beschluss unter anderem fest, dass die B.\nals Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft zu qualifizieren sei, solange die\nSonderbauvorschriften für die Grundstücke der B. nicht rechtskräftig geändert\nworden seien und die B. ihren statutarischen und tatsächlichen Zweck nicht\nändere. Ferner wurde der Antrag abgewiesen, für die Beteiligung der\nGesuchstellerin an einer Wohnimmobiliengesellschaft mittels Partizipationsscheinen sei die Nichtbewilligungspflicht festzustellen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n5. Die Rekurrentin beantragt zunächst die Abänderung des\nvorinstanzlichen Beschlusses insofern, als dort festgestellt wurde, dass die B.\nals Betriebsstätte-Immobiliengesellschaft zu qualifizieren ist, solange die\nSonderbauvorschriften für die Grundstücke der B. nicht rechtskräftig geändert\nwerden und die B. ihren statutarischen und tatsächlichen Zweck nicht ändert.\nSie möchte stattdessen festgestellt haben, dass die B. als Betriebsstätte-\nImmobiliengesellschaft zu qualifizieren ist, solange der Verkehrswert der\nWohnanteile weniger als 20 Prozent des Gesamtverkehrswerts der\nGrundstücke ausmacht. (…)\n- 2-\n\n6.1 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer\nBewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 BewG). Keiner\nBewilligung bedarf der Erwerb eines Grundstückes, das als ständige\nBetriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach\nkaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebs oder eines\nfreien Berufes dient (Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG\ngilt der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer\njuristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken\nist, als Erwerb eines Grundstückes, sofern die Anteile dieser juristischen Person\nnicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind.\n\nObwohl Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG keine Einschränkung bezüglich der\nNutzweise der von der juristischen Person gehaltenen Grundstücke macht, ist\nklar, dass nur solche Grundstücke gemeint sind, die nicht nach Art. 2 Abs. 2 lit.\na BewG bewilligungsfrei erworben werden können.\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Befreiung von der Bewilligungspflicht\nfür Betriebsstätten-Grundstücke die Ausnahme von der Regel darstellt. Nur\nwenn und solange ein Grundstück im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a BewG\nüberbaut und genutzt wird, kann es bewilligungsfrei erworben werden. In allen\nanderen Fällen – sei es, dass das Land unbebaut oder mit Wohnbauten\nüberstellt ist und bleiben soll – unterliegt der Erwerb der Bewilligungspflicht\ngemäss Bewilligungsgesetz. Mit anderen Worten qualifizieren sich die\nstreitbetroffenen Grundstücke nur so lange als Betriebsstätten-Grundstücke, als\nsie auch tatsächlich gewerblich genutzt werden und die Absicht besteht, dies\nauch weiterhin zu tun. Zumindest so lange ist die B. als Betriebsstätte-\nImmobiliengesellschaft zu qualifizieren, und es ist mit Bezug auf das\nBewilligungsgesetz nicht von Bedeutung, welcher Art und welchen Umfangs die\nBeteiligung der Rekurrentin an der R. bzw. der B. ist.\n\n6.2 Unter dem Gesellschaftszweck versteht man eine über unbestimmte\nAngaben deutlich hinausgehende Umschreibung des vorgesehenen\nTätigkeitsfeldes der Gesellschaft. Der statutarische Zweck hat eine positive und\neine negative Wirkung. Positiv verpflichtet er die Leistungsorgane auf eine\nVerfolgung der in das Tätigkeitsfeld fallenden Geschäftsaktivitäten als\nselbständige Wirtschaftseinheit. Negativ setzt er eine äusserste Schranke für\ndie Vertretungsmacht der Organe (vgl. Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 4.\nA., 2009, Rz. 474 f.). Handlungen ausserhalb des statutarisch definierten\nZweckes sind nicht mehr von der Vertretungsmacht der Organe gedeckt.\n\n"}