R1S.2018.05083 Seite 14 über die Bearbeitung im Bewilligungsverfahren erheblich hinausgehenden Zusatzaufwand zu treiben. Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG sind daher nicht erfüllt, so dass von der Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an die Vorinstanz abzusehen ist. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt sich die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung an den Rekurrenten von vornherein. […] R1S.2018.05083 Seite 15