Genf 2014, § 13 Rz. 25 ff.). Angesichts des nicht unerheblichen Beurteilungsaufwands rechtfertigt sich die Festsetzung einer Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.–. Die Vorinstanz beantragt die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um einen einfachen Fall. Dessen ungeachtet hatte die Behörde im Rechtsmittelverfahren keinen besonderen,