7. Gesamthaft ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Dementsprechend sind Dispositiv-Ziffern I.1.a und I.1.e des Bausektionsbeschlusses vom 10. Juli 2018 aufzuheben. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen. 8. Ausgangsgemäss – sowie unter Berücksichtigung von Erwägung 4.2 – sind die Verfahrenskosten zu drei Vierteln dem Rekurrenten und zu einem Viertel der Vorinstanz aufzuerlegen (§ 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).