R1S.2018.05083 Seite 13 der kurzfristig orientierten Vermietung allein kann nicht auf einen verminderten Bedarf an Nebenräumen geschlossen werden. Bemerkungsweise ist festzuhalten, dass Nebenräume auch in benachbarten, fussläufig problemlos erreichbaren Liegenschaften vorgesehen werden können, sofern ihr Bestand dauerhaft gesichert ist (BRKE I Nr. 0172/1997 vom 8. August 1997, E. 6). 6.4. Der Rekurs betreffend Dispositiv-Ziffer I.1.k des angefochtenen Entscheids ist unbegründet.