1 in keiner Weise dauerhaft vorgesehen ist und mithin im Belieben des Rekurrenten (bzw. eines allfällig nachfolgenden Eigentümers) steht. Auch bei "serviced apartments" sind, wie die Vor-instanz zutreffend ausführt, Trockenräume und Einstellgelegenheiten nur dann entbehrlich, wenn die baulichen und betrieblichen Voraussetzungen für ein eigentliches Apartmenthaus mit hotelähnlichen Dienstleistungen gegeben sind. Dergestalt ist vorliegend nicht ersichtlich. Aus dem blossen Umstand