6.3. Die klare gesetzliche Regelung zu den Nebenräumen ist selbsterklärend und in dieser Form ohne weiteres verhältnismässig. Für Kleinwohnungen wird daselbst eine Reduktion der erforderlichen Einstellgelegenheiten vorgesehen. Die Ausführungen des Rekurrenten vermögen keinen baurechtlich relevanten Ausnahmetatbestand (§ 220 PBG) zu begründen. Dies insbesondere, weil die Nutzung der Wohnungen als "serviced apartments" im Gebäude auf der Parzelle Kat.-Nr. 1 in keiner Weise dauerhaft vorgesehen ist und mithin im Belieben des Rekurrenten (bzw. eines allfällig nachfolgenden Eigentümers) steht.