6.2. In Wohnhäusern müssen ausreichende Nebenräume, wie Trockenräume und Einstellgelegenheiten für Vorräte, Hausrat und dergleichen, geschaffen werden (§ 297 PBG). § 39 der Besonderen Bauverordnung I (BBV) sieht im Einzelnen vor, dass die Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat pro Wohnung eine Grundfläche von wenigstens 8 m2 aufweisen müssen. Für Wohnungen mit höchstens zwei Zimmern kann diese auf 5 m2 reduziert werden.