6.1. Des Weiteren beanstandet der Rekurrent Dispositiv-Ziffer I.1.k des angefochtenen Entscheids, wonach der Nachweis genügender Einstellgelegenheiten für Vorräte und Hausrat sowie ausreichend Waschmöglichkeiten für Wäsche und Trockenraum zu erbringen ist. Der Rekurrent verweist insoweit darauf, dass die Wohnungen im Gebäude seit dem Jahr 2003 im Sinne von "serviced apartments" vermietet seien und deshalb nur stark reduzierte Abstellmöglichkeiten im Sinne von abschliessbaren Schränken benötigen würden.