cher Interessen und die Subsidiarität des Dispensens vorsehen – die Ästhetikvorschrift von § 292 PBG im Grundsatz uneingeschränkt anwendbar. Etwas Anderes ergäbe sich nur, wenn der Rekurrent nachwiese, dass eine Projektierung des Liftturms unter Einhaltung von § 292 PBG an technischen Hindernissen scheitern würde. Hierfür bestehen indes keine Anhaltspunkte. R1S.2018.05083 Seite 12 5.5. Die Dispositiv-Ziffer I.1.h des angefochtenen Entscheids betreffende Rüge erweist sich als unbegründet.