Im Falle einer Erschliessung einer Dachzinne sind die Anforderungen an eine befriedigende Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG unabhängig von den Erfordernissen an das behindertengerechte Bauen einzuhalten (BRGE I Nr. 0171-0172/2015 vom 27. November 2015, E. 9). Aus letzterem Entscheid ergibt sich allerdings gerade nicht, dass § 19a lit. a BBV II gänzlich unanwendbar wäre, wenn der Lift nicht als Anbau, sondern im Innern des Gebäudes projektiert wird. Die Konstruktionsart kann im Einzelnen keine Rolle spielen. Selbstredend ist vorliegend aber – schon aufgrund der Formulierung der Tatbestände von § 19a lit. c und d BBV II, welche die Berücksichtigung öffentlicher oder nachbarli-