Ebenso wenig befreit § 19a lit. a BBV II von den gestalterischen Anforderungen, wenn diese auch allenfalls je nach dem Stellenwert der konkreten Erschliessung im genannten Sinne teilweise zu relativieren sein können. Die Überbreite der Dachaufbaute rührt vorliegend sodann – jedenfalls im Wesentlichen – vom projektierten separaten Ausstieg auf die Dachterrasse. Im Falle einer Erschliessung einer Dachzinne sind die Anforderungen an eine befriedigende Einordnung im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG unabhängig von den Erfordernissen an das behindertengerechte Bauen einzuhalten (BRGE I Nr. 0171-0172/2015 vom 27. November 2015, E. 9).